Fragen und Antworten - Steuern und Recht

Freistellungsauftrag

Erhöhung des Sparerpauschbetrages zum 01.01.2023

  • für Einzelpersonen von derzeit EUR 801 auf EUR 1.000
  • bei zusammenveranlagten Lebenspartnern von derzeit EUR 1.602 auf EUR 2.000

Die Anpassung Ihrer derzeit bei uns hinterlegten Freistellungsaufträge erfolgt automatisch

  • Wenn uns ein unbefristeter Freistellungsauftrag über den maximalen Betrag von EUR 801 bzw. EUR 1.602 vorliegt, wird dieser automatisch auf EUR 1.000 bzw. EUR 2.000 erhöht.
  • Wenn bei uns ein Freistellungsauftrag hinterlegt wurde, der unter der möglichen Obergrenze liegt, wird dieser automatisch um 24,844 % zum 01.01.2023 erhöht.

Falls Sie ab dem 01.01.2023 eine andere Aufteilung wünschen, reichen Sie uns bitte einen neuen Freistellungsauftrag ein oder ändern Sie diesen bitte entsprechend in Ihrem Onlinebanking.

Wie kann ich einen Freistellungsauftrag einrichten oder ändern?

Einen Freistellungsauftrag finden Sie in Ihrem persönlichen Onlinebankingbereich als Download. Sie müssen den Freistellungsauftrag dann nur noch ausfüllen und der akf bank (akf bank GmbH & Co KG, Servicecenter, Postfach 1242, 85312 Freising) zusenden. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften kann nur dieses Formular benutzt werden.

Derzeit gelten folgende Höchstbeträge, die auf alle Institute zu verteilen sind: für Einzelpersonen, Minderjährige, dauernd getrennt lebende Ehepartner: 1.000 EUR; für Verheiratete (zusammen und getrennt veranlagte Ehepartner): 2.000 EUR. Bei zusammen veranlagten Ehepartnern gilt, dass stets beide Ehepartner den Freistellungsauftrag vollständig ausfüllen und unterschreiben müssen. Bitte beachten Sie, dass der Freistellungsauftrag (Erteilung der Änderung) ab dem Datum gilt, das auf dem Formular angegeben ist, frühestens jedoch am Eingangstag bei der akf bank. Eine Rückdatierung in das vergangene Jahr ist nicht möglich. Der Freistellungsauftrag muss zum Zeitpunkt der Zinsgutschrift bereits vorliegen.

Grundsätzlich sollte ein Freistellungsauftrag unbefristet erteilt werden, damit jedes Jahr erneut der zuletzt erteilte Freibetrag zur Verfügung steht. Eine Änderung (Erhöhung oder Reduzierung bis zur Inanspruchnahme) bzw. Löschung des Freistellungsauftrages ist aufgrund der gesetzlichen Vorschriften auf dem entsprechenden Vordruck zu erteilen. Freistellungsaufträge für Einzelpersonen können alternativ im Onlinebankingbereich unter dem Menüpunkt „Service“ -> „Freistellungsauftrag“ erfasst werden und mittels PIN/TAN-Verfahren freigegeben werden. Es gilt jeweils der zuletzt erteilte Freistellungsauftrag.

Ich habe einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt. Gilt dieser auch für meine Festgeldkonten?

Haben Sie uns bereits einen Freistellungsauftrag erteilt, gilt dieser für alle Konten, die unter Ihrem Namen bei der akf bank geführt werden.

Was ist eine TIN?

Die TIN (Tax Identification Number), auch Steuer-Identifikationsnummer genannt, ist eine bundeseinheitliche und dauerhafte Identifikationsnummer von in Deutschland gemeldeten Bürgern für Steuerzwecke. Die neue Steuer-Identifikationsnummer wurde zum 1. Juli 2007 eingeführt und gilt lebenslang. Sie ersetzt für natürliche Personen die bisherige Steuernummer und eTIN und besteht aus insgesamt elf Ziffern. Bis Ende des Jahres 2008 wurde die Steuer-Identifikationsnummer den Steuerpflichtigen in einem Anschreiben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) mitgeteilt. Sollten Sie Ihre TIN (IdNr.) noch nicht vorliegen haben, so steht diese in der Regel auf Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid oder Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Weitere Informationen finden Sie unter www.bzst.de.

Wo kann ich sehen, ob mein eingereichter Freistellungsauftrag angelegt ist?

In Ihrem persönlichen Onlinebankingbereich wird unter „Service“ -> „Freistellungsauftrag“ angezeigt, in welcher Höhe Ihr Freistellungsauftrag im laufenden Jahr bei uns hinterlegt ist. Bitte beachten Sie, dass Sie nur Ihren persönlichen Freistellungsauftrag sehen und nicht Freistellungsaufträge Ihrer Vollmachtgeber. Freistellungsaufträge für Konten Minderjähriger können im Onlinebankingbereich deshalb nicht eingesehen werden.

Abgeltungssteuer

Was ist die Abgeltungssteuer?

Mit der Abgeltungssteuer werden Einkünfte aus Kapitalvermögen (insbesondere Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne) mit einem einheitlichen, pauschalen Steuersatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert. Der Steuerabzug erfolgt durch Ihr Kreditinstitut und hat für den privaten Anleger grundsätzlich abgeltende Wirkung.

Jahressteuerbescheinigung

Wie erhalte ich eine Jahressteuerbescheinigung?

Eine Jahressteuerbescheinigung über angefallene Zinsen stellen wir Ihnen im 1. Quartal nach Ablauf des Kalenderjahres in Ihrer Postbox zur Verfügung.

Kirchensteuer

Muss ich einen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer stellen?

Nein, Sie brauchen seit dem 1. Januar 2015 keinen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer mehr zu stellen. Der Einbehalt für und die Weiterleitung an die steuererhebende Religionsgemeinschaft erfolgen automatisch.

Als Bank sind wir verpflichtet, einmal im Jahr beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Kirchensteuerpflicht unserer Kunden abzufragen. Sofern eine Kirchensteuerpflicht der Kunden besteht, wird die auf Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer grundsätzlich automatisch an die Finanzbehörden weitergeleitet.

Kann ich mich gegen die automatische Abfrage / den automatischen Einbehalt der Kirchensteuer wehren?

Ja, Sie können dem automatisierten Datenabruf der Religionszugehörigkeit gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern widersprechen. Hierzu gibt es ein amtliches Formular beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de).

Im Falle eines Widerspruchs behält die Bank keine Kirchensteuer ein. Sie sind dann jedoch verpflichtet, in Ihrer Steuererklärung die erforderlichen Angaben nachzuholen.

Nichtveranlagungsbescheinigung

Kann ich auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen?

Bitte senden Sie uns das Original der Nichtveranlagungsbescheinigung per Post zu: akf bank GmbH & Co KG, Servicecenter, Postfach 1242, 85312 Freising.